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   BGH, 18.02.1992 - 1 StR 43/92   

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https://dejure.org/1992,11575
BGH, 18.02.1992 - 1 StR 43/92 (https://dejure.org/1992,11575)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1992 - 1 StR 43/92 (https://dejure.org/1992,11575)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1992 - 1 StR 43/92 (https://dejure.org/1992,11575)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Gesonderte Gewährung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug - Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe über den Zeitpunkt des erstmals vollständigen Vorliegens eines genehmigungsfähigen Gesuchs vor dem Gericht

 
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  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80

    Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - 1 StR 43/92
    Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 223/83

    Rückwirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - 1 StR 43/92
    Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 73/82

    Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Rechtsmittelinstanz - Vordruck - Erklärung -

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - 1 StR 43/92
    In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat der Nebenkläger unterlassen.
  • BGH, 05.02.1987 - 1 StR 686/86

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe einer Nebenklägerin - Darlegung der

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - 1 StR 43/92
    Im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - erfolglos - Revision eingelegt hat und der Nebenkläger Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
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